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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1)    Diese Geschäftsbedingungen betreffen alle Leistungen durch Folio Setdesign, vertreten durch Dipl.Ing.Arch Thomas Molt, Friedelstr.28, 12047 Berlin, im folgenden Anbieter genannt.

(2)    Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(3)    Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4)    Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1)    Alle Angebote durch den Anbieter sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2)    Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3)    Der Anbieter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Leistungen,Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Software und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Anbieters diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


§ 3 Urheberrecht

(1)    Der Auftraggeber darf ohne die Zustimmung des Anbieters dessen urheberrechtlich geschütztes, geistiges Eigentum nur verwenden, sobald ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt ist. Die von uns gefertigten technischen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Konstruktionspläne etc., sind geistiges Eigentum und somit urheberrechtlich geschützt. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung gehen die Ansprüche gegen den Auftraggeber auch auf den Dritten über.

(2)    Im Besonderen alle gestalterischen Leistungen bleiben ohne gesonderte, vertragliche Regelung, dass zeitlich unbegrenzte, geistige Eigentum des Anbieters und bleiben somit urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung oder Verbreitung in jedweder Form bleibt ohne schriftlich Zustimmung untersagt.
(3)    Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor der endgültigen Bezahlung des Auftrages sind wir berechtigt, die Herausgabe der Auftragssachen zu verlangen. Ebenso untersagt der Anbieter,  dem Auftraggeber und Dritten jede weitere Verwendung von Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen des Auftrages als geistiges Eigentum entstanden sind.


§ 4 Honorar und Zahlung

(1)    Das Honorar ist in Form einer Tagessatzregelung oder als Pauschalbetrag innerhalb des Werkvertrages festzulegen.

(2)    vereinbarte Tagessätze beziehen sich auf eine Tagesleistung von 6 bis max. 10 Std.

Ab der 11.Std. bis einschl. 12.Std. Tagesleistung wird ein Zuschlag in Höhe von je 25% auf den zehnten Teil des Tagessatzes pro Stunde fällig.

Ab der 13.Std. bis einschl. 14.Std. Tagesleistung wird ein Zuschlag in Höhe von je 50% auf den zehnten Teil des Tagessatzes pro Stunde fällig.

Ab der 15.Std. bis einschl. 16.Std. Tagesleistung wird ein Zuschlag in Höhe von je 75% auf den zehnten Teil des Tagessatzes pro Stunde fällig.

Ab der 18.Std. bis zur 24.Std. Tagesleistung wird ein kompletter zusätzlicher Tagessatz fällig.

Der Tagessatz wird ab einer Tagesleistung von 6 Std. voll fällig. Halbe Tagessätze erfolgen nur nach vorheriger Absprache. Kurzzeitliche Leistungen in der Planungs- und Abwicklungsphase eines Projekts werden addiert und ab einer Summe von 8 Std. zu einem Tagessatz zusammengefasst.
(3)    Die Zahlungen haben ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(4)    Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu erfolgen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5)    Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen und Lieferungen, die 1 Monat oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(6)    Mehrkosten durch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers berechnen wir in voller Höhe.
(7)    Bei Vorleistungen, deren Wert 1.000,00€ übersteigt behalten wir uns eine Vorauszahlung von 50% vor.


§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Unsicherheitseinrede

(1)    Wird uns nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, so sind wir berechtigt, unsere vertragsgemäßen Leistungspflichten unter Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen einzustellen.
(2)    Diese Einrede bezüglich der Leistungspflicht gilt nicht, sofern der Auftraggeber auf Aufforderung entsprechende Sicherheiten leistet.


§ 7 Lieferung und Lieferzeit

(1)    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2)    Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3)    Im Fall eines Lieferverzuges ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
(4)    Betriebsstörungen . sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines unserer Zulieferer, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben davon unberührt.
(5)    Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
(6)    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Leistungen, Darstellungen und Sachwerten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Im Besonderen die in §3 geregelten Urheberrechten verbleiben ohne schriftliche Regelung geistiges Eigentum des Anbieters


§ 10 Abnahme, Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1)    Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen , wenn

·       die Leistung abgeschlossen ist,

  • der Anbieter dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Anbieter angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(2)    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3)    Ein Mangel an der Leistung des Anbieters lässt sich nur bei Einhaltung aller terminlich festgelegten Angaben durch den Auftraggeber feststellen. Mängel die durch einen zeitlichen Verzug von Angaben durch den Auftraggeber entstehen unterliegen keinerlei Gewährleistung.

(4)    Werden vom Auftraggeber oder Dritten Veränderungen in den geliefertern Leistungen vorgenommen oder wird bei der Umsetzung von technischen Unterlagen von diesen abgewichen, so stellen wir uns von allen Schäden frei, die in Verbindung mit der Veränderung oder Abweichung stehen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.


§ 11 Eigenwerbung
Der Auftraggeber räumt uns das Recht ein, die für Ihn gefertigten Leistungen oder deren Entwürfe zur Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt auch für Eigenwerbung im Internet.


§ 12 Sonstiges

(1)    Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2)    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Berlin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3)    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.